Auf der Mitgliederversammlung am 23.11.2023 wurde unsere Satzung aktualisiert und beschlossen
Satzung des Vereins
Kulturkreis Gemeinde Passow e.V. (KGP)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „Kulturkreis Gemeinde Passow e.V.“. Dieser ist im Vereinsregister unter der Register-Nummer VR 10382 eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 19386 Passow, Gemeindezentrum „Alte Schule“, Charlottenhofer Weg 57a
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen, künstlerischen und generationenübergreifenden gemeinschaftlichen Lebens in der Gemeinde Passow.
Das sind insbesondere Maßnahmen, die das Zusammenleben der verschiedenen Generationen auf kulturellem, künstlerischem und sozialem Gebiet fördern und das Dorfleben aktivieren.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- Veranstaltungen und Aktionen, die das generationenübergreifende Leben in der Gemeinde fördern
- die Ausrichtung regelmäßiger kultureller, künstlerischer Angebote , insbesondere durch gemeinsame Angebote für Erwachsene, Jugendliche und Kinder in kreativen Kursen, musikalische und literarische Angebote, Spieleaktionen, künstlerische Umrahmungen von Dorfgemeindeveranstaltungen, Familientage, Ausflüge,
- Veranstaltungen und Aktionen, die der Pflege dörflicher Traditionen dienen und die dörflich bedeutsamen Orte einbeziehen
- Maßnahmen zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Einrichtungen
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine gewinnbringenden Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge, Rechte und Pflichten
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, die Ziele des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstandmit einfacher Stimmenmehrheit in der Sitzung, die nach Eingang des Antrags erfolgt. Die Aufnahme ist als aktives Mitglied oder als Fördermitglied möglich. Die Antrag stellende Person erhält einen schriftlichen Aufnahmebeschluss.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Aktive Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Fördermitglieder können Geld- oder Sachspenden oder besondere Arbeitsleistungen erbringen. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
(4) Aktive Mitglieder können im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Anträge stellen bzw. die Aufnahme von Tagesordnungspunkten verlangen, wenn sie eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingehen.
(5) Das einzelne Mitglied hat lediglich im Rahmen der Mitgliederversammlung ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand.
(6) Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Darüber hinaus besteht die Pflicht aller Mitglieder, Veränderungen der persönlichen Daten dem Verein zeitnah bekannt zu geben
(7) Pflicht der Mitglieder ist es, die Vereinsziele zu vertreten, an deren Umsetzung aktiv mitzuwirken sowie die Pflicht, vereinsschädigendes Verhalten zu vermeiden.
(8) Um die Aktivitäten des Vereins auf alle Mitglieder zu verteilen, ist jedes ordentliche Mitglied verpflichtet, aktive Tätigkeiten im Jahr zu leisten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Halbjahresende erfolgen und muss spätestens am 30.6. oder 30.12.des Jahres beim Vorstand eingehen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossenwerden, wenn es in grober Weisegegen die Interessen des Vereins verstößt, wenn insbesondere vereinsschädigendes Verhalten vorliegt, oder wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins
- der Vorstand.
§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im ersten Quartal abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform per E-Mail oder per Post einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
2. die Wahl der Kassenprüfer
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
7. die Verabschiedung des Jahresplanes
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliederversammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat, die Kandidatin gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
(4) Für Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins müssen 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Änderungen oder die Auflösung benötigen eine Mehrheit von mindestens 51% der abgegebenen Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung
(5) Die Versammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen/deren Abwesenheit leitet der/die 2.Vorsitzende die Versammlung. Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt den/die Protokollführer/in.
§ 7 Protokollierung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen an den Vorstand verlangt wird und eine Frist von zwei Wochen eingehalten wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Regelungen in §§ 7 und 8 der Satzung entsprechend
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Ersten Vorsitzenden
- dem/der Zweiten Vorsitzenden
- dem/der Ersten Schatzmeister/in
- dem/der Zweiten Schatzmeister/in
- dem Protokollanten
- und einem/er Beisitzer/inn
(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die
Ersten Vorsitzenden/de oder den/der Zweiten Vorsitzenden jeweils allein. Im Verhinderungsfall können jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich den Verein vertreten. Der Vorstand kann bei Bedarf Einzelvollmacht zur Außenvertretung für einzelne Aufgabenbereiche erteilen. Darüber hinaus sind beide Schatzmeister/innen kontoverfügungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Näheres klärt die Wahlordnung.
Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (unvereinbare Gegensätze, vereinsschädigendes Verhalten, nicht pflichtgemäße Erfüllung der gestellten Aufgaben, persönliche Gründe, Wegzug, Tod) erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst. Beim Ausscheiden von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen und es sind Neuwahlen durchzuführen.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
(5) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
5. die Buchführung
6. die Erstellung des Jahresberichts und der Jahresplanung
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung
9. die Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat u. dem/der Bürgermeister/in
(6) Vorstandssitzungen werden von dem/der Ersten Vorsitzenden per E-Mail, per WhatsApp, schriftlich oder telefonisch mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Ersten Vorsitzenden. Schriftliche Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
(8) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz
(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich in ihrer Funktion ehrenamtlich tätig.
(2) Jedes Mitglied übernimmt freiwillig und ohne Absicht auf Entgelt eine
gemeinwohlorientierte Arbeit.
(3) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand gegen Vorlage von Belegen ersetzt. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
(4) Der Verein kann ehrenamtliche Helfer, unabhängig von der Vereinsmitgliedschaft, für deren geleisteten Zeit- und Arbeitsaufwand im Rahmen der Ehrenamtspauschale bis zu 840,00 Euro pro Jahr und Person entschädigen. Darüber entscheidet der Vorstand. Voraussetzung ist, dass der Verein wirtschaftlich dazu in der Lage ist.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Vorstandsmitglieder sind, für die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer/innen erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die wirtschaftliche Entlastung des Vorstandes.
§ 12 Satzungsänderungen durch Vorstand
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen. Die Mitglieder werden innerhalb von vier Wochen schriftlich per E-Mail oder Post informiert.
§ 13 Haftung
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
§ 14 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anders beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereinsan die Gemeinde Passowzwecks Verwendung für künstlerische und kulturelle Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.
§ 15 Verordnungen
Folgende Bereiche werden in gesonderten Verordnungen geregelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden:
Beiträge, Finanzen, Wahlen, Tätigkeit des Vorstands.
§ 16 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Kontaktdaten auf. Diese Informationen werden in vereinseigenen Dokumenten gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich mit Zustimmung des Mitglieds.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Klausel
Der Verein steht in allen Belangen auf demokratischer Grundlage. Er fördert die Funktion der Kultur als verbindendes Element zwischen den Bürgern. Er bietet allen unabhängig von Glauben, Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, sozialer Stellung oder sexueller Identität ein kulturelles Betätigungsfeld. Mitglieder, die eine damit unvereinbare Gesinnung offenbaren, werden vom Verein ausgeschlossen.
Die Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 23.November 2023 im Tagungsort Werder.
Unterschrift Vereinsvorstand:

23.11.2023